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Scheinwerkvertrag mit Überlassungserlaubnis - Ein probates Mittel zur Vermeidung illegaler Arbeitnehmerüberlassung?
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Verfasserangabe:
Wolfgang Hamann ; Tanja Rudnik
Jahr:
2015
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Früher fehlte es dem Scheinwerkunternehmer, der tatsächlich Verleiher war, häufig an der nach §1/1 AÜG erforderlichen Überlassungserlaubnis. Heute ist das anders. Um den GAU, die illegale Arbeitsnehmerüberlassung, zu vermeiden, sorgen die beteiligten Unternehmen vor, wenn sie sich bei der Fremdvergabe betrieblicher Aufgaben in die "Grauzone" begeben. Der Auftragnehmer beschafft sich vorsorglich eine Überlassungserlaubnis. Bisher wurde meist als selbstverständlich vorausgesetzt, dass diese Vorsichtsmaßnahme funktioniert, um die Illigalität der verdeckt betriebenen Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden (Hamann, NZA-Beil. 2014, 1 [3,9]; Maschmann, NZA 2013, 1305 [1310, 1311]; Schüren; NZA 2013, 176 [177]; Timmermann, BB 2012, 1729). Es wurde an den Gesetzgeber appelliert, für Abhilfe zu sorgen (Brors, Schüren, NZA 2014, 569 [572]; Deinert, RdA 2014, 65 [73]; Schüren, NZA 2013, 176 [178]; Francken, NZA 2013, 1192. Nunmehr hat vor allem Brose (DB 2014, 1739) Zweifel an der Präventionswirkung der vorsorglichen Überlassungserlaubnis geäußert (zweifelnd auch Scharff, BB 2014, 1984). Dem soll nachgegangen werden. (Quelle: NZA)
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Verfasserangabe:
Wolfgang Hamann ; Tanja Rudnik
Jahr:
2015
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Beschreibung:
H. 8, S. [449] - 455
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