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Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zu den Kosten der Unterkunft

(Teil 2)
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Verfasser: Berlit, Uwe
Verfasserangabe: Uwe Berlit
Jahr: 2015
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Die Unterkunftskosten zur Fussnote 1 umfassen neben dem Kaltmietzins auch die mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten (§ BGB § 556 Abs. BGB § 556 Absatz 1 BGB; Betriebskostenverordnung zur Fussnote 2) einschließlich mit dem Mietvertrag gekoppelter atypischer Nebenkosten. zur Fussnote 3 Die regelmäßig vereinbarten laufenden Vorauszahlungen sind bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen (Bruttokaltmiete) und bereiten regelmäßig keine Probleme.
 
Bei Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten zur Fussnote 4 mindern Rückzahlungen dabei die Unterkunftsaufwendungen (§ SGB_II § 22 Abs. SGB_II § 22 Absatz 3 SGB II), zivilrechtlich beachtliche zur Fussnote 5 Nachzahlungen können einen als einmalige Leistung zu übernehmenden Bedarf bilden. Dieser Bereich ist deutlich streitanfälliger. zur Fussnote 6 Eine Betriebs- oder Heizkostennachforderung ist aber lediglich ein Berechnungselement im Bereich der Unterkunftskosten und kann nicht als isolierter Streitgegenstand geltend gemacht werden. (Quelle: www.beck-online.de)
 

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Berlit, Uwe
Verfasserangabe: Uwe Berlit
Jahr: 2015
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Beschreibung: H. 1, S. 7 - 14
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