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Leiharbeit
offene Fragen - gesetzgeberisches Handeln
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Verfasserangabe:
Achim Klueß
Jahr:
2014
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Zentrale Streitpunkte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung sind höchstrichterlich noch nicht entschieden. Auch der Gesetzgeber ist zur europarechtskonformen Rechtsumsetzung durch den Erlass ergänzender Regelungen im AÜG verpflichtet. So ist das Merkmal »vorübergehende« Überlassung von AN arbeitsplatz- und nicht personenbezogen zu verstehen. Besteht kein vorübergehender Bedarf beim Entleiher, verstößt die Überlassung gegen § 1 I 2 AÜG. Schon aus Transparenzgründen ist das AÜG durch eine entsprechende Klarstellung zu ergänzen. Bei Verstößen ist durch den Gesetzgeber ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher zu fingieren. In Ergänzung zu § 13 AÜG ist dem Leiharbeitnehmer gegenüber dem Entleiher ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Tatsachen einzuräumen, die die vorübergehende Überlassung rechtfertigen sollen. Der an sich darlegungs- und beweisbelastete AN hat keinen Einblick in die Personalplanung des Entleihers und dessen Umsetzung. Daher sind durch den Gesetzgeber angemessene Vermutungsregeln aufzustellen und nach sechsmonatiger Besetzung eines Arbeitsplatzes widerleglich anzunehmen, dass eine vorübergehende Überlassung nicht vorliegt. Um ein Ausweichen in Scheinwerk- oder Scheindienstverträge zu erschweren, sollte bei einem Fremdfirmeneinsatz in der Betriebsorganisation des Auftraggebers die Vermutung gelten, dass eine Überlassung an den Dritten vorliegt. Wird ein Soloselbständiger in der Betriebsorganisation des Auftraggebers tätig, ist in Ergänzung zu § 611 BGB zu vermuten, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Vergleichbare Regelungen bestehen bereits seit 1988 im österreichischen ArbeitskräfteüberlassungG (§ 4 II). (Quelle: www.bundverlag.de)
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Verfasserangabe:
Achim Klueß
Jahr:
2014
Aufsätze:
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Beschreibung:
H. 8-9, S. 321 - 324
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