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Das Verbot des Fremdpersonaleinsatzes in der Fleischwirtschaft und dessen Anwendungsbereich
es geht um die Wurst
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Verfasserangabe:
Reingard Zimmer
Jahr:
2022
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Aufgrund starker Verwerfungen in der Fleischindustrie, die sich besonders in den Hochzeiten der Pandemie deutlich zeigten, wurde mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz (Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz v. 22.12.2020, BGBl. 2020 I Seite 3334) im Dezember 2020 auch das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) (Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft v. 17.7.2017, BGBl. 2017 I Seite 2541 (BGBL Jahr 2017 I 2572)) modifiziert. Kernstück des modifizierten Gesetzes ist § 6¿a GSA Fleisch, der den Einsatz von Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft, der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung begrenzt. So ist in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft seit 1.1.2021 der Einsatz von Werkvertragsunternehmen bußgeldbewehrt untersagt, seit dem 1.4.2021 der Einsatz von Leiharbeit im Bereich der Fleischverarbeitung übergangsweise nur auf Grundlage eines Tarifvertrags in engen Grenzen zulässig. Diesen Regelungen unterliegen jedoch nur Betriebe der Fleischwirtschaft, so dass der Frage, wie der Terminus „Fleischwirtschaft“ definiert wird, große Bedeutung zukommt. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption sind mit diesen Auslegungsfragen aktuell nicht die Arbeits-, sondern die Finanzgerichte beschäftigt. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung legt bei der Auslegung das „Überwiegensprinzip“ zugrunde, das zur Branchenzuordnung von Mischbetrieben bereits vor geraumer Zeit entwickelt wurde. Doch wurde das Prinzip von der Finanzgerichtsbarkeit korrekt angewandt und muss es für automatisierte Bereiche mit wenig Personal gegebenenfalls sogar weiterentwickelt werden? Diesen und weiteren Fragen zur Thematik wird im Folgenden nachgegangen. (Quelle: https://beck-online.beck.de)
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Verfasserangabe:
Reingard Zimmer
Jahr:
2022
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Beschreibung:
H. 1, S. 4-8
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