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Das Verhältnis zwischen EMRK und EWR-Recht

warum nicht eine Vermutung für die Vermutung der Konventionskonformität? Zugleich eine Besprechung der Entscheidung des EGMR in der Rs. Konkurrenten.no/Norwegen
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Verfasser: Neier, Christina
Verfasserangabe: Christina Neier
Jahr: 2022
Europarecht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

In seiner wegweisenden Entscheidung in Bosphorus klärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Verhältnis zwischen der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Unionsrecht. In der Rs. Konkurrenten.no/Norwegen hatte der Gerichtshof im Jahr 2019 erstmals die Gelegenheit, sich auch zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zu äußern. In einem obiter dictum verneinte der EGMR die Übertragbarkeit der Bosphorus-Judikatur auf das EWR-Recht. Das erstaunt, zumal das EWR-Recht in der Regel dem EU-Recht entspricht. Zugleich eröffnet sich dem EGMR hiermit die Möglichkeit, mittelbar EU-Recht zu überprüfen. Vorliegender Beitrag schlägt daher vor, für das EWR-Recht zumindest eine Vermutung für die Vermutung der Konventionskonformität im Sinne der Bosphorus-Formel gelten zu lassen. (Quelle: www.www.nomos-elibrary.de)

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Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Neier, Christina
Verfasserangabe: Christina Neier
Jahr: 2022
Übergeordnetes Werk: Europarecht
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Beschreibung: H. 2, S. 145 - 164
Schlagwortketten:
Europäische Menschenrechtskonvention / Unionsrecht / Europäischer Wirtschaftsraum / Verhältnis
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