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Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Home Office und bei Rufbereitschaft

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Verfasser: Spellbrink, Wolfgang
Verfasserangabe: Wolfgang Spellbrink
Jahr: 2016
Neue Zeitschrift für Sozialrecht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Der 71. Deutsche Juristentag 2016 greift in seiner Arbeits- und Sozialrechtlichen Abteilung das Thema „Digitalisierung der Arbeitswelt“ auf. Dies erscheint insbesondere arbeitsrechtlich erforderlich, durchdringen doch digitale Informations- und Kommunikationstechnologien zunehmend das Arbeitsleben.zur Fussnote 1 Unter dem Aspekt des Versicherungsschutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) dürften hier insbesondere neue soziale Phänomene der Arbeitsgestaltung von Interesse sein, die Ausdruck einer Flexiblisierung des Arbeitslebens sindzur Fussnote 2 und dem Bürger bzw. Arbeitnehmer zwar Freiheitsgrade eröffnen, aber auch zusätzliche psychische Belastungen mit sich bringen können. Zu nennen sind hier die – wie auch immer im Einzelnen arbeitsvertraglich ausgeformte – Möglichkeit, einen Großteil oder die gesamte Tätigkeit von
zu Hause aus durchzuführen (Stichworte: Home Office; Telearbeit) bzw. die ebenfalls arbeitsvertraglich ausgestaltete Verpflichtung, auch in der „Freizeit“ an einem Diensthandy in „Rufbereitschaft“ Anrufe entgegen zu nehmen. These dieses Beitrags ist, dass die bei diesen neuen Arbeitsformen auftretenden unfallversicherungsrechtlichen Probleme de lege lata lösbar sind, es also keiner Anpassung des Normtextes des SGB VII bedarf, um auf die genannten Veränderungen der digitalen Arbeitswelt zu reagieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man die Grundprinzipien der GUV aus dem Jahre 1884 weiterhin als Interpretationsfolien oder Grundwertungen den konkreten Anwendungsfragen hinterlegtzur Fussnote 3. Zur Erinnerung: Die GUV soll den Betriebsfrieden wahren, weil sie dem Arbeitnehmer mit den Berufsgenossenschaften einen öffentlich-rechtlichen Schuldner gegenüberstellt, der für den Arbeitgeber die Haftung regelt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich über den Arbeitsunfall und die Haftung nicht auseinandersetzen. Aufgrund dieser haftungsersetzenden Funktion hat der Unternehmer die Beiträge alleine zu tragen. Dem Unfallversicherungsträger kommt wiederum die (wichtige) präventive Aufgabe zu, die sichere Gestaltung des Arbeitsplatzes – auch gegen den Willen des Arbeitgebers- durch zu setzen. Im Folgenden wird anhand der Regelungen des SGB VII und auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BSG geprüft, ob und in welchem Umfang Tätigkeiten in einem im privaten Bereich des Arbeitnehmers verorteten Home Office (II.) sowie bei Rufbereitschaft (III.) unter dem Schutz der GUV stehen.
(Quelle: www.beck-online.beck.de)
 

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Spellbrink, Wolfgang
Verfasserangabe: Wolfgang Spellbrink
Jahr: 2016
Übergeordnetes Werk: Neue Zeitschrift für Sozialrecht
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Beschreibung: H. 14, S. 527 - 531
Schlagwortketten:
Arbeitswelt / Digitalisierung / Homeoffice / Unfallversicherung / Unfallversicherungsrecht
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