Die Arbeit befasst sich mit den Sanktionsregelungen des SGB II (§ 31) und deren rechtliche Haltbarkeit im Klage- und Widerspruchsverfahren.
Der Gesetzgeber hat mit § 31 SGB II den Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) konkretisiert und auf sozialwidriges Verhalten reagiert. Zwar ist § 31 SGB II juristisch betrachtet keine Ermessensentscheidung, dennoch gestaltet sich die Anwendung und Akzeptanz dieser Regelungen in der Praxis schwierig. 1.
Arbeitsergebnisse des LSG NRW zeigen seit 2005 eine stetige Zunahme von Klagen und Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz. In 2010 sind insgesamt 91160 neue Rechtsbehelfe bei den Sozialgerichten in NRW eingegangen, von denen 29197 allein dem Sachgebiet SGB II zugeordnet sind. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Steigerung um 5,86 %. Die erledigten Klagen (28022) endeten in 46,1 % der Klagefälle erfolgreich für den Hilfebedürftigen². Die Hinzuziehung der Statistik der BA zu Erfolg von Widerspruch und Klage gegen § 31 SGB II (2009: Stattgabequote Widerspruch: 39,7 %, Erfolgsquote Klage: 53.,6%)³ gibt Anlass zu fragen: „Was ist Ursache für Widerspruch und Klage, was sind die Gründe für Stattgabe und Erfolg und was kann man verbessern?“
Typische Fehler in der Anwendung des § 31 SGB II sollen deshalb untersucht werden. Wie Fallbeispiele zeigen, könnten Ursache nicht hinreichend bestimmte Pflichten, Mängel in Rechtsfolgebeleherungen und Bescheiderteilung sein. Ziel ist die Feststellung der Anforderungen an eine rechtmäßig ausgestaltete Sanktion. Dazu werden Fehlerquellen aufgezeigt und anhand von Beispielen Anhaltspunkte zu rechtmäßigem Verwaltungshandelns gegeben.
Mit den Ausführungen zur gesetzlichen Entwicklung und Intention des § 31 SGB II soll seine Komplexität erläutert werden.
Zum Verständnis einer rechtlich haltbaren Sanktion sind die in Kapitel 3 gemachten Ausführungen zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen sowie Rechtsfolgen und dem entsprechenden Sozialverwaltungs- und Rechtbehelfsverfahren erforderlich.
Weitere Ursachen für rechtswidrige Entscheidungen sollen durch die Untersuchung von Urteilen und Beschlüssen des BSG, LSG NRW und seiner Sozialgerichte herausgestellt werden. Unterstützt durch Fallbeispiele soll die Praxisnähe gewahrt bleiben.
Auf die Sanktionsmöglichkeiten gegenüber nicht erwerbsfähigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft (§ 32 SGB II) wird nicht gesondert eingegangen, da sie analog zu § 31 SGB II anzuwenden sind.
Die verwandten Rechtsgrundlagen beziehen sich auf den Stand vom 01.01.2011.
Grundlage der Ausführungen sind die Gesetzestexte, entsprechende Kommentare und Handbücher sowie sozialgerichtliche Entscheidungen.
Fußnoten:
1: Siehe BT-Drucks. 17/3404, S. 45; Götz/Ludwig-Mayerhofer/Schreyer, IAB Kurzbericht 10/2010, S. 4
2: http://www.lsg.nrw.de/aktuelles/pressemappe2011.pdf (Stand 08.04.2011).
3: BT-Drucks. 17/1095, S. 14 f: Zahlen für 2010 sind nicht veröffentlicht.
Verfasserangabe:
vorgelegt von: Christina Notthoff ; Erstprüfer/in: VOAR Ariadne Hofmeister, Zweitprüfer/in: Herr Prof. Dr. Volker Möntmann
Jahr:
2011
Verlag:
Mannheim, Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
Aufsätze:
Zu diesem Aufsatz wechseln
opens in new tab
Diesen Link in neuem Tab öffnen
Mehr...
Suche nach diesem Interessenskreis
Beschreibung:
126 Bl.
Schlagwortketten:
Sprache:
Deutsch
Fußnote:
Mannheim, Hochschule der Bundesagentur für Arbeit, Bachelor-Thesis, 2011,
Mediengruppe:
Bachelorarbeiten