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Das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II
oder von den Aporien "moderner" Gesetzgebung
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Verfasserangabe:
Wolfgang Spellbrink
Jahr:
2005
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Mit dem am 1. 1. 2005 In Kraft getretenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - in der politischen Öffentlichkeit auch 'Hartz 4' genannt -, hat der Gesetzgeber die durch die Vorschläge der Hartz-Kommission aus dem August 2002 angestoßene und in der Agenda 2010 fortgesetzte Gesetzgebungstätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts vorerst abgeschlossen. Der Beitrag beschäftigt sich mit der in § 29 SGB II vorgesehenen neuen Sozialleistung eines 'Einstiegsgelds'. Dieses Einstiegsgeld kann der persönliche Ansprechpartner iSd § 14 SGB II (case manager) weitgehend ohne an gesetzliche Vorgaben gebunden zu sein und zusätzlich zu den ihrerseits aber detailliert normierten Regelleistungen des SGB II an die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auswerfen, um deren dauerhafte Integration in den Erwerbsprozess zu fördern. § 29 SGB II stellt eine äußerst flexible und damit wohl eine 'moderne' Regelung in dem Sinne dar, wie sie der Hartz-Kommission vorschwebte, die ein zu enges normatives Korsett als einen der Hauptverursacher der Massenarbeitslosigkeit betrachtete. Der Beitrag zeigt auf, dass mit dem bloßen Wunsch allein, irgendwie flexibel und modern zu sein, noch kein praktikables Gesetz zu Stande kommt. Vielmehr erweist sich § 29 SGB II trotz - oder vielleicht gerade wegen - des vordergründigen Regelungsverzichts als schwer handhabbar und ungereimt, so dass es äußerst fraglich sein dürfte, ob der Norm und dem Einstiegsgeld insgesamt viel praktischer Erfolg beschieden sein wird."
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Verfasserangabe:
Wolfgang Spellbrink
Jahr:
2005
Aufsätze:
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Beschreibung:
H. 5, S. 231-237
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