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Hätte man die Sanktionen im SGB II abschaffen sollen?
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Verfasserangabe:
Guy Beaucamp
Jahr:
2023
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Mit dem Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 ist der Gesetzgeber der seit November 2019 bestehenden Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, die §§ 31¿ff. SGB II zu reformieren. Die Sanktionsregelung wird nach den Vorgaben des Gerichts umgestaltet, Sanktionsmöglichkeiten bleiben aber bestehen. Aus verfassungsrechtlicher und rechtspolitischer Perspektive untersucht dieser Beitrag, ob der von manchen vorgeschlagene völlige Verzicht auf Sanktionen ebenfalls eine plausible Lösung dargestellt hätte.
I. Einleitung
Am 1. Januar 2023 sind die wesentlichen Teile des 12. Änderungsgesetzes zum SGB II in Kraft getreten.1 Damit gelten seit diesem Tag auch die umgestalteten Leistungsminderungsregeln der §§ 31, 31¿a, 31¿b und 32 SGB II. Der erst zum 1. Juli 2022 eingeführte § 84 SGB II, der ein weitgehendes Sanktionsmoratorium für den Zeitraum bis zum 1. Juli 2023 vorgesehen hatte, wurde aufgehoben.
Bereits der Koalitionsvertrag der Ampelkoalition5 sowie die Gesetzesbegründung zum 11. Änderungsgesetz6 hatten erkennen lassen, dass die Sanktionsregeln überarbeitet, aber nicht völlig abgeschafft werden sollten. Im Folgenden wird überlegt, ob die jetzt getroffene Entscheidung des Gesetzgeber, Sanktionen in vom Bundesverfassungsgericht geforderter abgemilderter Form beizubehalten, plausibel ist, oder ob nicht doch ein gänzlicher Verzicht auf Sanktionen sinnvoller gewesen wäre. Zunächst ist die Verfassungsrechtslage in Bezug auf die Sanktionen des SGB II zu erläutern (II.). Im Anschluss sollen die für und gegen einen Sanktionsverzicht vorgetragenen rechtspolitischen Argumente analysiert werden (III.).
(Quelle: www.beck-online.beck.de)
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Verfasserangabe:
Guy Beaucamp
Jahr:
2023
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Beschreibung:
H. 5, S. 161-166
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Sprache:
Deutsch
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss