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Arbeitsverhältnisse oder öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis
Rechtsprechungsbericht
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Verfasserangabe:
Gerhard Reinecke
Jahr:
2016
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Viele, die abhängige Arbeit leisten, suchen den Schutz des Arbeitsrechts. Den meisten geht es um Bestandsschutz und Arbeitnehmerrechte wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, heute aber manchen auch nur um die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde. Eine vielfach anzutreffende Kurzform lautet: "Arbeitnehmer ist, wer aufgrund privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist". In den meisten Fällen geht es um die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses zum freien Dienstverhältnis. Beide unterscheiden sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Oft wird übersehen, dass das Arbeitsverhältnis nicht nur gegenüber dem freien Dienst- oder Werkvertrag abzugrenzen ist, sondern auch gegenüber anderen Rechtsverhältnissen, insbesondere solchen des öffentlichen Rechts. Bekanntlich gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass Dienste in persönlicher Abhängigkeit ausschließlich aufgrund eines Arbeitsvertrages erbracht werden können. Hier soll die Rechtsprechung zu Lehrkräften an Hochschulen, den Ein-Euro-Jobbern und den in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten sowie Strafgefangenen dargestellt werden, die als Kläger geltend machen, Arbeitnehmer zu sein.
(Quelle: ZTR)
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Verfasserangabe:
Gerhard Reinecke
Jahr:
2016
Aufsätze:
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Beschreibung:
H. 8, S. 427 - 431
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