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Zwei Jahre gesetzlicher Mindestlohn - Bilanz und Ausblick

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Verfasser: Lakies, Thomas
Verfasserangabe: Thomas Lakies
Jahr: 2017
Arbeit und Recht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Durch die Mindestlohnanpassungsverordnung der Bundesregierung wurde der Mindestlohn mit Wirkung zum 1.1.2017 auf 8,84 € br. erhöht. Er ist für alle Dienste zu zahlen, die der AG dem AN aufgrund seines Weisungsrechts abverlangt. Das gilt auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Auf die Intensität der Inanspruchnahme kommt es nicht an. Bei der Anrechnung von Zuschlägen und Zulagen auf den Mindestlohn ist auf den Leistungszweck abzustellen. Die Tendenz des BAG geht dahin, alle Zahlungen des AG, die in irgendeiner Weise Gegenleistung für Arbeitsleistung sind, auf den Mindestlohn anzurechnen. Da der Mindestlohn pro Zeitstunde unabhängig von der Lage der Arbeitszeit zu zahlen ist, können vom AG geleistete Zuschläge für Schichtarbeit, Überstunden und für Sonn- und Feiertagsarbeit angerechnet werden. Nicht anzurechnen sind Zuschläge für Nachtarbeit, Vermögenswirksame Leistungen und Aufwandsentschädigungen/Aufwendungsersatz oder Entsendezulagen. Ungeklärt ist die Anrechenbarkeit von Erschwerniszulagen. Einmal- und Sonderzahlungen dürfen angerechnet werden, wenn die Zahlung unwiderruflich und nicht an weitere Voraussetzungen wie z. B. Betriebstreue gebunden ist. Zusätzliches Urlaubsgeld ist nicht anrechenbar, weil es dem Ausgleich urlaubsbedingter Zusatzkosten dient. Ausschlussfristen in TV sind, soweit sie den Mindestlohnanspruch betreffen, unwirksam. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot insgesamt unwirksam sein. (Quelle: www.bund-verlag.de)

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Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Lakies, Thomas
Verfasserangabe: Thomas Lakies
Jahr: 2017
Übergeordnetes Werk: Arbeit und Recht
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Beschreibung: H. 2, S. 53 - 58
Schlagwörter: Mindestlohn; Mindestlohngesetz; Mindestlohnpolitik
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