Cover von Die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem 9. SGB II-ÄndG wird in neuem Tab geöffnet

Die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem 9. SGB II-ÄndG

0 Bewertungen
Verfasser: Formann, Gunnar
Verfasserangabe: Gunnar Formann
Jahr: 2016
Die Sozialgerichtsbarkeit
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Im Bereich der Grundsicherungsleistungen hat die Möglichkeit einer vorläufigen Leistungsbewilligung besondere Bedeutung. Nur so kann das Existenzminimum der Leistungsberechtigten effektiv gesichert werden. Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt dies insbesondere, da ein großer Anteil der Leistungsberechtigten über ein Einkommen verfügt (sogenannte Aufstocker), welches häufig monatlichen Schwankungen unterliegt und deshalb eine abschließende Bewilligung für die Zukunft unmöglich macht. Mit dem Neunten Änderungsgesetz zum SGB II hat der Gesetzgeber mit § 41a SGB II eine eigenständige Regelung der vorläufigen Bewilligung für das SGB II geschaffen und wird damit der besonderen Bedeutung dieser Bewilligungsform gerecht. Der bisherige Verweis auf § 328 SGB III entfällt. Welche Änderungen § 41a SGB II bringt und ob das mit dem Neunten Änderungsgesetz verfolgte Ziel der Rechtsvereinfachung (BT-Drucks. 18/8041, S. 1) erreicht wird, soll im Folgenden erörtert werden. (Quelle: www.diesozialgerichtsbarkeit.de)

Bewertungen

0 Bewertungen
0 Bewertungen
0 Bewertungen
0 Bewertungen
0 Bewertungen

Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Formann, Gunnar
Verfasserangabe: Gunnar Formann
Jahr: 2016
Übergeordnetes Werk: Die Sozialgerichtsbarkeit
opens in new tab
Suche nach dieser Systematik
Suche nach diesem Interessenskreis
Beschreibung: H. 11, S. 615 - 620
Schlagwortketten:
Sozialgesetzbuch II / 9. Änderungsgesetz / Leistungsbezüge
Suche nach dieser Beteiligten Person
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss