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Die Erweiterung der Mitbestimmung auf die Einführung mobiler Arbeit
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Verfasserangabe:
Elisa Grote
Jahr:
2023
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Die Hochzeiten des ortsflexiblen Arbeitens schienen nach dem Auslaufen der pandemiebedingten „Homeoffice-Pflicht“ nach § 28b InfG vorbei zu sein. Doch nun sorgt die durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgelöste Energiekrise dafür, dass diese Arbeitsform aktuell wieder an Bedeutung gewinnt. So wird öffentlich debattiert, ob mobile Arbeit (bzw. insbesondere Homeoffice) zur Einsparung von Energie eingesetzt werden sollte. Darüber hinaus plante Arbeitsminister Hubertus Heil, Arbeitgeber ab dem 1.10.2022 wieder zu verpflichten, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, was allerdings nicht umgesetzt wurde. Im Individualarbeitsrecht ist hinsichtlich mobiler Arbeit demnach einiges in Bewegung. Zwar wird in der Ausgestaltung mobiler Arbeit durch die Mitbestimmung des Betriebsrats aus § 87 Abs.1 Nr.14 BetrVG sichergestellt, dass Interessen der Arbeitnehmer:innen angemessen Berücksichtigung finden. Was die Einführung mobiler Arbeit betrifft, fehlt es hingegen an einem entsprechenden Mitbestimmungsrecht. Warum dieser Zustand eine Änderung bedarf, wird nachfolgend erörtert. (Quelle: Arbeit und Recht)
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Elisa Grote
Jahr:
2023
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Beschreibung:
H. 2, S. 55 - 59
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Sprache:
Deutsch
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Unselbst Lit in Zss