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Das Initiativrecht des Personalrats

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Verfasser: Knolle, Wilhelm
Verfasserangabe: Wilhelm Knolle
Jahr: 2015
Der Personalrat
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

1. Unterliegen Maßnahmen der Mitbestimmung, kann der Personalrat diese initiieren.
2. Es gelten dann die Abläufe des Mitbestimmungsverfahrens.
3. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Einigungsstelle oder die oberste Dienstbehörde.
(Quelle: www.bund-verlag.de)
 

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Knolle, Wilhelm
Verfasserangabe: Wilhelm Knolle
Jahr: 2015
Übergeordnetes Werk: Der Personalrat
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Beschreibung: H. 11, S. 13 -17 : Abb., graph. Darst.
Schlagwortketten:
Personalrat / Initativrecht
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