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Der vorläufige Verwaltungsakt
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Verfasserangabe:
Jan Ulrich Schröder
Jahr:
2010
Jura
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Die Verwaltung muss zügig handeln (vgl. § 10 S. 2 VwVfG). Die Verwaltung muss aber auch wissen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ihr Tätigwerden vorliegen. Sie hat dazu den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 24 VwVfG). Die Umstände können es nahelegen, der Gesetzeszweck sogar gebieten, dass die Verwaltung handelt, obwohl sie noch im Ungewissen darüber ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Wenn die handelnde Behörde das Nichtvorliegen bzw. ihre Ungewissheit über das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen berücksichtigt, indem sie die endgültige Verbindlichkeit einer Regelung einschränkt, sich z. B. eine Nachprüfung und Neuregelung vorbehält, kann von einer »vorläufigen Regelung« gesprochen werden. Bereichsspezifisch existieren gesetzliche Ermächtigungen für derartige Übergangsregelungen. Wenn sich dem Gesetz keine ausdrückliche Ermächtigung entnehmen lässt, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit in besonderer Weise. In der Leistungsverwaltung kommen vorläufige Geld- und Sachleistungen, daneben aber auch vorläufige Genehmigungen in Betracht. Auch vorläufige Eingriffsakte (v. a. Abgabenbescheide) sind gesetzlich vorgesehen.
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Verfasserangabe:
Jan Ulrich Schröder
Jahr:
2010
Übergeordnetes Werk:
Jura
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Beschreibung:
H. 4,S. 255-264
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