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Teilhabe behinderter Menschen an der Bürgergesellschaft in Asien und Europa
Eingliederung im Sozial- und Rechtsvergleich ; Ergebnisse einer Forschungskonferenz des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Sozialrecht sowie der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
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Jahr:
2002
Verlag:
Speyer, DHV
Mediengruppe:
Bücher
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HdBA Mannheim
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02.15.00 a Tei
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063183
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In der Bundesrepublik Deutschland ist das neue Behindertenrecht (SGB IX) in erster Linie Rehabilitationsrecht. Der Gesetzgeber war bemüht, für Menschen mit Behinderungen mehr als bisher ein selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat er drei Kernelemente der Situationsoptimierung ausgewählt: 1. Verbesserung der Integration behinderter Menschen in den ersten Arbeitsmarkt; 2. Erweiterung der Selbstbestimmung durch die Eröffnung von Wunsch- und Wahlleistungen bei Einrichtung persönlicher Budgets; 3. Abbau bürokratischer Hindernisse beim Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherung. Entgegen den polit. Ankündigungen ist jedoch kein Paradigmawechsel in der Behindertenpolitik gelungen. Das SGB IX bleibt im wesentl. rehabilitationsorientiert; es trägt in nur geringem Umfang zur Teilhabe und dadurch Integration von Menschen mit Behinderung an der Bürgergesellschaft bei. Das neue Recht verfehlt auf diese Weise die angestrebte umfassende Eingliederung behinderter Bürger in die gegenwärtige und zukünftige Gesellschaft. Wie aber sähe Teilhabe aus? Der Ausgangspunkt für eine entspr. Antwort ist einerseits die Konturierung des verfassungsrechtlichen Behindertenbegriffs für Deutschland. Dieser ist vorrangig dahingehend zu verstehen, dass eine Behinderung den Betroffenen nicht daran hindern darf, ein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu führen. Die hierzu zentrale Aussage des Art. 3 III 2 GG geht deshalb als Verfassungsdirektive in die Richtung, die politische Sorge (und das Recht) für Behinderte im Sinne von Chancengleichheit auszuformen. Für betroffene Menschen ("Lebenslagen-Konzept") bedeutet dies, dass jedenfalls grundsätzlich ein objektiv-rechtlicher Anspruch darauf besteht, in den individuellen Begabungen, Aussichten, Möglichkeiten optimal gefördert zu werden. Dem korrespondiert eine verfassungsrechtliche Bewirkenspflicht. Der verfassungsrechtliche Behindertenbegriff vermittelt somit - teilw. in striktem Gegensatz zum asiatischen Verständnis - unter dem deutschen Grundgesetz einerseits die Förderung durch ein Leistungsgesetz für Behinderte. Andererseits ist ein Gleichstellungs- bzw. Antidiskriminierungsgesetz gefordert. Schließlich geht es darum, gesell. Barrieren zu beseitigen, d.h. Mindeststandards für die gleichgestellte Bewältigung von Lebenslagen (Schule/ Ausbildung, Arbeit/ Beruf, Alterszeit u.a.m.) zu schaffen. Darüber hinaus ist eine gesell. Infrastruktur anzustreben, in der die Möglichkeiten der Biogenetik und Neuen Medizin nicht gegen voraussichtliche oder eingetretene Behinderungen gewendet werden. Bei alledem ist allerdings immer auch die Frage zu stellen, ob ein entsprechendes "Recht" auf nationaler und ggf. harmonisierend wirkender europ. Ebene überhaupt die Teilhabe behinderter Menschen an der Bürgergesellschaft effektiv herbeiführen kann. In der Wirkperspektive scheint es unerlässlich, nach entsprechenden Werteorientierungen in Gesellschaften, kulturellen Grundlagen alternativer Teilhabepolitiken oder auch nach Einstellungen und Präferenzen in fremden Gesellschaften unter andersartigen ökonomischen, familienpolitischen etc. Rahmenbedingungen zu fragen. Dies bedingt einen entspr. Sozial- und Rechtsvergleich. In der Konsequenz seiner Ergebnisse wäre anzustreben, die Teilhabe behinderter Menschen an der deutschen und europäischen Zivilgesellschaft entsprechend zu gestalten bzw. und umgekehrt deutsche und europäische Lösungen zur Politikgestaltung an andere Staaten heranzutragen. Die Sozialentwicklungspolitik erfährt darin einen spezifischen Auftrag. Dies gilt auch für die Beiträge der Sozialbürokratie bzw. der Verwaltungszusammenarbeit. Sozialverwaltungen als "Dienstleistungs-Betriebe" bei der Eingliederung und Rehabilitation unter Wettbewerbs- und Kundenaspekten zu betrachten, führt bei Behinderungslagen kaum weiter. Schon die ambulante Rehabilitation begegnet insofern Einschränkungen, weil es um "Lernen" geht. Lösungen in anderen Kontinenten zu dieser Problematik könnten dagegen weiterführen. (Quelle: https://sofis.gesis.org)
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244 S. : graph. Darst.
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Mediengruppe:
Bücher