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Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur in gerichtlichen Dokumenten

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Verfasser: Kranz, Dagmar; Hildebrandt, Jan; Müller, Dennis
Verfasserangabe: Dagmar Kranz ; Jan Hildebrandt ; Dennis Müller
Jahr: 2019
NVwZ
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Die Digitalisierung hat auch in der Justiz Einzug gehalten und wird künftig immer breiteren Raum einnehmen. Spätestens ab dem 1.1.2026 wird die gerichtliche elektronische Akte verpflichtend. Eine elektronische Aktenführung ist bereits jetzt zulässig, wenn eine entsprechende Landes- oder Bundesverordnung erlassen wurde. Im Rahmen der elektronischen Aktenführung muss die verantwortende Person auf gerichtlichen Beschlüssen, Urteilen und sonstigen Dokumenten, die in Papierform einer handschriftlichen Unterschrift des Richter oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedürften, ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, siehe etwa für den Bereich des Zivilprozesses § ZPO § 130¿b ZPO. Wie eine qualifizierte elektronische Signatur ausgestaltet sein muss, ist indes nicht näher geregelt. Praktisch bedeutsam ist dabei insbesondere die Frage, ob Vornamen in die elektronische Signatur aufgenommen werden müssen, ob Abkürzungen des Vornamens zulässig oder ob gar weitere Angaben erforderlich sind.(Quelle: https://beck-online.beck.de)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Kranz, Dagmar; Hildebrandt, Jan; Müller, Dennis
Verfasserangabe: Dagmar Kranz ; Jan Hildebrandt ; Dennis Müller
Jahr: 2019
Übergeordnetes Werk: NVwZ
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Beschreibung: H. 20, S. 1495-1499
Schlagwortketten:
Gericht / Electronic Mail / Elektronische Signatur / Regelung
Justiz / Digitalisierung
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