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Die umfassenden Pflichten der Leistungsberechtigten im SGB II

Das ungleiche Verhältnis von Fördern und Fordern bei Hartz IV (Teil 1)
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Verfasser: Ockenga, Edzard
Verfasserangabe: Edzard Ockenga
Jahr: 2014
Soziale Sicherheit
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Mit der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende tritt ein Leistungsberechtigter in ein durchstrukturiertes – auch als Grundsicherungsverhältnis bezeichnetes1 – Sozialrechtsverhältnis ein. Dabei gelten die Grundsätze des »Forderns« (§ 2 SGB II) und »Förderns« (§ 14 SGB II). Allerdings hat der Gesetzgeber – wie im folgenden ersten Teil dieses Beitrags detailliert gezeigt wird – nur die Elemente des »Forderns« umfassend, zwingend und verbindlich geregelt. Dagegen sind die fördernden Elemente, die im Teil 2 zu diesem Thema (demnächst in der Sozialen Sicherheit) betrachtet werden, unbestimmt und schwach ausgestaltet und es gibt von ihnen auch wesentlich weniger.2 Korrekturen im Grundsicherungsverhältnis des SGB II erscheinen daher – fast zehn Jahre nach der Einführung von Hartz IV – dringend notwendig. (Quelle: www.bund-verlag.de)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Ockenga, Edzard
Verfasserangabe: Edzard Ockenga
Jahr: 2014
Übergeordnetes Werk: Soziale Sicherheit
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Beschreibung: H. 12, S. 442 - 447
Schlagwortketten:
Sozialgesetzbuch II / Leistungsanspruch
Grundsicherung / Leistungsanspruch / Leistungsbezüge
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