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Neue Rechte für Leiharbeitnehmer

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Verfasser: Forst, Gerrit
Verfasserangabe: Gerrit Forst
Jahr: 2012
Arbeit und Recht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Zum 1.12.11 sind die §§ 13a, 13b AÜG in das AÜG eingefügt worden.1 Mit ihrem Inkrafttreten setzte der dt. Gesetzgeber Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 Leiharbeits-RL2 fristgerecht3 in mitgliedstaatliches Recht um. Inhaltlich bestehen jedoch Umsetzungsdefizite.4 Die §§ 13a, 13b AÜG5 erweitern die Rechte von Leih-AN. § 13a AÜG verpflichtet den Entleiher, bei ihm beschäftigte Leih-AN über zu besetzende Arbeitspätze zu informieren. § 13b AÜG gewährt Leih-AN den gleichen Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten wie vergleichbaren AN des Entleihers. Der Beitrag stellt § 13a AÜG (I.) und § 13b AÜG (II.) vor und beantwortet Auslegungsfragen, die die neuen Vorschriften aufwerfen. Ferner ist zu beantworten, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die neuen Rechte der Leih-AN verletzt werden (III.).
 
 

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Forst, Gerrit
Verfasserangabe: Gerrit Forst
Jahr: 2012
Übergeordnetes Werk: Arbeit und Recht
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Beschreibung: H. 3, S. 97-102
Schlagwörter: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Schlagwortketten:
Leiharbeitsverhältnis / Recht
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