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Personelle Ausnahmen und Einschränkungen im MiLoG
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Verfasserangabe:
Daniel Ulber
Jahr:
2014
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Ab dem 1.1.2015 sieht das Mindestlohngesetz (MiLoG) einen allgemeinen Mindestlohn von 8,50 € vor. Der Aufsatz gibt einen Überblick über die verschiedenen Personengruppen, die vom MiLoG in §§ 22 ff. ausgenommen sind. Dazu können unter bestimmten Voraussetzungen Praktikanten gehören, so etwa solche, die Pflichtpraktika nach schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmungen oder aufgrund einer Ausbildungsordnung absolvieren, die sog. Schnupperpraktika von nicht mehr als 3 Monaten zur Berufs – oder Studienorientierung oder Studien – oder berufsbegleitend leisten. Schnupperpraktika dürfen nicht aneinandergereiht werden. Vom Mindestlohn ausgenommen sind auch Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68-70 BBiG teilnehmen. Die Beweislast dafür, dass ein Ausnahmefall vorliegt, trägt der AG. Weiterhin gilt der Mindestlohn nicht für Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Die Regelung begegnet verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken, da sie eine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung darstellt. Auszubildende und Studierende in dualen Studiengängen sowie ehrenamtlich Tätige werden vom MiLoG ebenfalls nicht erfasst. Das Gleiche gilt für Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung. Als langzeitarbeitslos gilt, wer unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit mind. 1 Jahr arbeitslos war. Für Zeitungszusteller bestehen Übergangsregelungen. Zu berücksichtigen ist, dass die Bereichsausnahmen nur die persönliche Anwendbarkeit betreffen und nur dort greifen, wo keine Mindestlöhne nach dem AEntG oder dem AÜG oder auf ihrer Grundlage erlassener Rechtsverordnungen bestehen. (Quelle: www.bund-verlag.de)
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Verfasserangabe:
Daniel Ulber
Jahr:
2014
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Beschreibung:
H. 11, S. 404 - 408
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