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Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II - Ein Überblick über die (Rechts-)Probleme unter Berücksichtigung der aktuelleren Rechtsprechung

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Verfasser: Loose, Ortwin
Verfasserangabe: Ortwin Loose
Jahr: 2016
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Über fünf Jahre sind vergangen, seit das Bildungs- und Teilhabepaket im Frühjahr 2011 von der damaligen Bundessozialministerin als Reaktion auf das Regelsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtszur Fussnote 1 vom Februar 2010 geschnürt worden ist. Der Bedeutung der Sache angemessen – es geht um nichts anderes als die Gewährleistung des grundsicherungsrelevanten Bedarfs für Kinder und Jugendliche, insbesondere unter Berücksichtigung des Bedarfs für Bildung – wurde nicht nur die Einführung der Leistungen nach § SGB_II § 28 SGB II sowie derer in den Parallelvorschriften, z. B. im BKGG und SGB XII, sondern in der Folge auch die Umsetzung in der Praxis durch Verwaltung und Gerichte aufmerksam verfolgt und zum Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen und Untersuchungen gemacht.
 
Die Auswertung der zum Bildungspaket nach § SGB_II § 28 SGB II und den entsprechenden Parallelvorschriften ergangenen Rechtsprechung ist ein nur sehr bedingt taugliches Instrument, um der Frage nachzugehen, inwieweit die zum 1.4.2011 eingeführten Leistungen tatsächlich zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geführt haben, ob es also dem Gesetzgeber gelungen ist, den vom Bundesverfassungsgericht dargestellten grundsicherungsrelevanten Bedarf in der zulässigerweise gewählten Konstruktion der Aufspaltung in Regelbedarf und Bildungs- und Teilhabebedarfe vollständig zu decken. Der etwaige „Erfolg“ des Bildungs- und Teilhabepakets lässt sich ohne Frage besser anhand von Statistiken und Auswertungen wie z. B. der Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Zweiter Zwischenbericht) vom Juli 2015zur Fussnote 2 einordnen.
 
Zu unterscheiden ist allerdings die Frage, inwieweit es dem Gesetzgeber gelungen ist, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Deckung des grundsicherungsrelevanten Bedarfes für Kinder und Jugendliche zu schaffen, davon, inwieweit die in Betracht kommenden Leistungen tatsächlich beantragt bzw. in Anspruch genommen werden. Trotz vieler – auch auf nachdrückliches Bestreben der Politik – ergriffener Maßnahmen, gegenüber den Leistungsberechtigten und ihren Eltern auf die Inanspruchnahme in Betracht kommender Leistungen hinzuwirken, scheint auch weiterhin die größere Herausforderung darin zu liegen, über die zur Verfügung stehenden Ansprüche zu informieren, die Antragstellung zu unterstützen und ggf. bestehende bürokratische Hürden zu verringern. Dagegen sind wenige Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass vorrangig eine restriktive Verwaltungspraxis oder gar Rechtsprechung der Erfüllung der vom Gesetzgeber mit Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gesetzten Ziele entgegenstehen. Vielmehr deutet der – in Anbetracht der Vielzahl der sich aus den Einzelvorschriften in § SGB_II § 28 SGB II ergebenden rechtlichen Fragestellungen, die in der Literatur ausgiebig diskutiert werden – doch relativ überschaubare Umfang gerichtlicher Entscheidungen zu § SGB_II § 28 SGB II darauf hin, dass die Ursachen dafür, dass die in Betracht kommenden Leistungen noch nicht vollständig von den Leistungsberechtigten abgerufen werden, anderswo zu suchen sind. Diese Erkenntnis deckt sich mit den Ergebnissen der bisher vorliegenden, im Auftrag des BMAS erstellten Auswertungen, aus denen sich zumindest überwiegend der Wille der Jobcenter widerspiegelt, in der Tendenz zwar nicht unbürokratisch, aber doch wohlwollend Leistungen nach § SGB_II § 28 SGB II zu bewilligen. Inwieweit die gewählte Konstruktion der §§ SGB_II § 28, SGB_II § 29 SGB II, verbunden mit dem Erfordernis einzelner oder sich wiederholender Anträge sowie mit der Verpflichtung zur Vorlage zum Teil mühsam einzuholender Nachweise, Leistungsberechtigte abzuschrecken vermag und insoweit im Ergebnis der Deckung bestimmter grundsicherungsrelevanter Bedarfe entgegenläuft, kann an dieser Stelle nicht diskutiert werden. Allerdings stellt eine pauschale Erhöhung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche keine taugliche Alternative dar.
(Quelle: www.beck-online.beck.de)

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Verfasserangabe: Ortwin Loose
Jahr: 2016
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Beschreibung: H. 4, S. 147 - 157
Schlagwortketten:
Sozialgesetzbuch II / Bildung / Teilhabe / Leistungen
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