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Die neue Arbeitsstättenverordnung
veränderte Anforderungen an Betriebs- und Personalräte
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Verfasserangabe:
Ulrich Faber
Jahr:
2006
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Seit jeher zählt der Arbeits- und Gesundheitsschutz zu den originären Aufgaben der Betriebs- und Personalräte. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder1 statten sie mit umfangreichen Informations-, Kontroll- und Mitwirkungsrechten aus, so dass die betrieblichen Interessenvertretungen jedenfalls »auf dem Papier« an allen Fragen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes beteiligt sind (insbes. §§80 Abs. 1, 89, 90 BetrVG; §§68 Abs. 1, 81 BPersVG). Der großen Bedeutung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für die vertretenen Beschäftigten Rechnung tragend regeln das Betriebsverfassungs- und das Personalvertretungsrecht zudem gleichberechtigte Mitbestimmungsrechte, die sicherstellen sollen, dass die elementaren Sicherheits- und Gesundheitsinteressen der Beschäftigten bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen angemessen zur Geltung gebracht werden können (§§87 Abs.1 Nr.7 BetrVG, 75 Abs.3 Nr. 11 BPersVG).
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Verfasserangabe:
Ulrich Faber
Jahr:
2006
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Beschreibung:
H. 9, S. 366-370
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