Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV") führte der Gesetzgeber zum 1. Januar 2005 die beiden bisherigen Fürsorgeleistungen für Erwerbslose, die Arbeitslosen- und die Sozialhilfe, zu einer einheitlichen Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammen.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche sowie im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten im Rahmen sog. Arbeitsgelegenheiten verrichten. Sie erhalten entweder ein reguläres Arbeitsentgelt (Entgeltvariante, § 16d S. 1 SGB II) oder ihnen wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld eine Mehraufwandsentschädigung gezahlt (Mehraufwandsvariante, § 16d S. 2 SGB II). Diese beträgt in der Praxis zwischen einem und zwei Euro pro Stunde, weshalb sich für diese Form der Arbeitsgelegenheiten die Bezeichnung "Ein-Euro-Job" etabliert hat. Die Ablehnung einer solchen Arbeitsgelegenheit ist für den Hilfebedürftigen mit Sanktionen in Form der Absenkung des Arbeitslosengeldes II verbunden.
Die Arbeit gegen Mehraufwandsentschädigung spielt bei der täglichen Arbeit der Träger der Grundsicherung eine ganz erhebliche Rolle.
Ein-Euro-Jobber befinden sich nicht in einem Arbeitsverhältnis. Im Übrigen lässt das Gesetz ihre Rechtsstellung jedoch weitestgehend im Unklaren. So bleibt offen, welche Rechte und Pflichten sowohl den Hilfebedürftigen als auch den Maßnahmeträger, bei dem die Arbeiten verrichtet werden, treffen.
Der Verfasser beschäftigt sich daher mit der Frage: Wie ist die Rechtsstellung eines Teilnehmers einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung ausgestaltet?
Eingangs werden die historischen Wurzeln der Arbeit gegen Mehraufwandsentschädigung erkundet. Nach einem kurzen Blick auf andere Beschäftigungsformen jenseits des klassischen Arbeitsverhältnisses widmet sich der Verfasser der Problematik, ob die Ein-Euro-Jobs mit dem verfassungsrechtlichen Verbot von Arbeitszwang und Zwangsarbeit vereinbar sind.
Im Zentrum steht die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen, die Rechte und Pflichten zwischen dem Hilfebedürftigen, dem Träger der Grundsicherung sowie dem Maßnahmeträger.
Der Autor zeigt zudem Möglichkeiten des Hilfebedürftigen auf, nachträglich eine Vergütung für seine erbrachte Arbeitsleistung zu erlangen, falls die ausgeführten Arbeiten nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Zusätzlichkeit oder des öffentlichen Interesses erfüllten ? der Ein-Euro-Job also rechtswidrig war
Verfasserangabe:
Andreas Jenak
Jahr:
2009
Verlag:
Hamburg, Kovac
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ISBN:
978-3-8300-4442-0
2. ISBN:
3-8300-4442-9
Beschreibung:
XIII, 334 S.
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Fußnote:
Zugl.: Jena, Univ., Diss., 2009
Mediengruppe:
Bücher