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"Das Kind muss einen Namen haben"
Zum Recht der Eltern zur Vornamensgebung und seiner Begrenzung durch das Kindeswohl
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Verfasserangabe:
Jürgen Müller
Jahr:
2008
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Manche Eltern behandeln ihre Kinder bei der Namensgebung eher wie Spielzeuge oder Haustiere statt sich zu überlegen, das ihr Nachwuchs spätestens als Erwachsener unter dem ?modischen?, ?originellen?, ?einzigartigen? Namen leiden wird.
Das Recht, den Vornamen eines neugeborenen Kindes zu bestimmen, haben die Eltern, denn das gehört zur Personensorge nach § 1626 Abs. 1 BGB. Zugleich haben sie die Pflicht zur Vornamensbestimmung. Nach der Rechtsprechung dient der Vorname verschiedenen Zwecken. Insbesondere sei er dazu bestimmt, den Namensträger von anderen Personen desselben Familiennamens zu unterscheiden, jedenfalls solle er aber auch das Geschlecht hinreichend kenntlich machen.
Vor diesem Hintergrund erläutert der Beitrag die Grenzen der elterlichen Namensgebung, die sich am Kindeswohl orientieren sollte.
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Verfasserangabe:
Jürgen Müller
Jahr:
2008
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Beschreibung:
Nr. 8, S. 322 - 326
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Unselbst Lit in Zss