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Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht

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Verfasser: Debus, Alfred G.
Verfasserangabe: Alfred G. Debus
Jahr: 2006
Die Sozialgerichtsbarkeit
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft wird in vielen sozialrechtlichen Normen verwendet. Danach führt das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft meistens zu Nachteilen für die Betroffenen. Personen, die in eheähnlichen Gemeinschaften leben, dürfen hinsichtlich der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft bilden eine Bedarfsgemeinschaft, bei der für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Nach einem Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2005 benachteiligt letztere Norm in verfassungswidriger Weise heterosexuelle Paare gegenüber homosexuellen Paaren, die keine Abzüge bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hinnehmen müssen. Zwar wurde diesr Beschluss wieder aufgehoben, jedoch wird aus diesem Anlass die Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft im Sozialrecht verstärkt diskutiert.

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Debus, Alfred G.
Verfasserangabe: Alfred G. Debus
Jahr: 2006
Übergeordnetes Werk: Die Sozialgerichtsbarkeit
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Beschreibung: H. 2, S.82-87
Schlagwortketten:
Sozialrecht / Eheähnliche Gemeinschaft
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