wird in neuem Tab geöffnet
Grenzenlose Arbeitnehmerüberlassung? – Das BAG schafft nur begrenzt Rechtssicherheit
0 Bewertungen
Verfasserangabe:
Yannick Bähr ; Ricarda Schadt-Merz
Jahr:
2022
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Aus operativer Sicht ist der Einsatz von Fremdpersonal häufig nicht nur sehr sinnvoll, sondern auch notwendig. Besonders bei IT-Aufträgen und Großprojekten werden häufig Auftragnehmer aus dem (europäischen) Ausland beauftragt, die bei ihrem Auftraggeber eigene Mitarbeiter in Deutschland einsetzen. Nicht nur aufgrund der Anzahl der Beteiligten und der Rechtsverhältnisse, sondern auch aufgrund der zu koordinierenden unterschiedlichen Rechtsordnungen kann der Fremdpersonaleinsatz bei grenzüberschreitenden Sachverhalten komplex sein. Kristallisiert sich dann auch noch während oder nach dem Fremdpersonaleinsatz heraus, dass es sich tatbestandlich – entgegen der ursprünglichen Intention – um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt, z.¿B. weil ausländische Auftragnehmer (Verleiher) und inländische Auftraggeber (Entleiher) inländische Rahmenbedingungen fehlinterpretieren oder schlicht in der Praxis nicht einhalten, stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung zur Anwendung gelangt und welche Rechtsfolgen damit einhergehen. In diesem Kontext hat das BAG mit Urteil vom 26.4.2022 (BeckRS 2022, 22073) entschieden, dass die Rechtsfolge des § 10 I AÜG, also die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher, nicht bei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung nach Deutschland eingreift. Die dadurch für die Praxis bewirkte Rechtssicherheit ist aber gering. (Quelle: www.beck-online.de)
0 Bewertungen
0 Bewertungen
0 Bewertungen
0 Bewertungen
0 Bewertungen
Verfasserangabe:
Yannick Bähr ; Ricarda Schadt-Merz
Jahr:
2022
Aufsätze:
Zu diesem Aufsatz wechseln
opens in new tab
Diesen Link in neuem Tab öffnen
Mehr...
Suche nach dieser Systematik
Suche nach diesem Interessenskreis
Beschreibung:
H. 25, S. 637-639
Suche nach dieser Beteiligten Person
Sprache:
Deutsch
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss