Cover von Einsichtnahme in die Personalakte und die Hinzuziehung Dritter wird in neuem Tab geöffnet

Einsichtnahme in die Personalakte und die Hinzuziehung Dritter

0 Bewertungen
Verfasser: Schulze, Marc-Oliver; Ratzesberger, Eva
Verfasserangabe: Marc-Oliver Schulze ; Eva Ratzesberger
Jahr: 2017
Arbeitsrecht aktuell
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, Einsicht in seine Personalakte zu nehmen. Hierbei wird häufig der Wunsch geäußert, eine dritte Person unterstützend hinzuzuziehen. Für die Bewertung der Rechtslage und die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitnehmer die gewünschte Hinzuziehung beanspruchen kann, kommt es sowohl auf die Art und Weise der Einsichtnahme in die Akten als auch auf die Person des Dritten an. Die Unterstützung durch ein Betriebsratsmitglied wird der Arbeitgeber nicht ablehnen können. Vielmehr ist der Arbeitnehmer gem. § 83 I 2 BetrVG gesetzlich berechtigt, zur Akteneinsichtnahme ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Ob hingegen auch ein Rechtsanwalt, ein Gewerkschaftssekretär oder eine andere betriebsfremde Person hinzugezogen werden kann, ist höchst umstritten. Hier ist jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen, da es keine gesetzlichen Vorgaben dazu gibt. Das BAG hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Mitarbeiter einen Rechtsanwalt zur Akteneinsichtnahme im Betrieb hinzuziehen darf (BAG, ArbRAktuell 2016, 526¿m.¿Anm. Arnold). Ausgehend von dieser Entscheidung, die dem klagenden Arbeitnehmer das Recht auf Hinzuziehung abgesprochen hatte, sollen im Folgenden die Hintergründe der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie weitere grundlegende Aspekte des Rechts eines Arbeitnehmers, Einsicht in die über ihn geführten Personalakten zu nehmen, dargestellt werden. (Quelle: www.beck-online.beck.de)

Bewertungen

0 Bewertungen
0 Bewertungen
0 Bewertungen
0 Bewertungen
0 Bewertungen

Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Schulze, Marc-Oliver; Ratzesberger, Eva
Verfasserangabe: Marc-Oliver Schulze ; Eva Ratzesberger
Jahr: 2017
Übergeordnetes Werk: Arbeitsrecht aktuell
opens in new tab
Suche nach dieser Systematik
Suche nach diesem Interessenskreis
Beschreibung: H. 3, S. 63 - 65
Suche nach dieser Beteiligten Person
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss