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Kündigungsrechtliche Fragen bei Äußerungen des Arbeitnehmers im Internet
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Verfasserangabe:
Michael Kort
Jahr:
2012
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Kort stellt im ersten Abschnitt die grundrechtlichen Rahmenbedingungen dar. Er zeigt auf, dass Art. 5 GG das Grundrecht auf Meinungsäußerung beinhaltet. Dieses ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet; verfassungsrechtlich geschützte Positionen Dritter - z.B. des Arbeitgebers - schränken es ein. Der Autor zeigt auf, dass bei Werturteilen der Schutz des Arbeitgebers in der Regel der Meinungsäußerungsfreiheit des Arbeitnehmers vorgeht, wenn es sich bei den Äußerungen um Schmähkritik, Formalbeleidigungen oder Angriffe gegen die Menschenwürde handelt. Im nächsten Abschnitt befasst sich Kort mit der kündigungsrechtlichen Bedeutung von Arbeitnehmeräußerungen. Er zeigt auf, dass stets die konkreten Einzelfallumstände von Bedeutung sind. Wenn die Äußerung im vertraulichen Gespräch zwischen Arbeitskollegen erfolgt, lässt sich eine Kündigung nur ganz ausnahmsweise rechtfertigen; solche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BAG, 10.12.2009, 2 AZR 534/08, NZA 2010, 698).
Im Folgenden untersucht Kort den Umgang mit Äußerungen eines Arbeitnehmers im Internet. Hier sind verschiedene Differenzierungen angebracht, z.B. eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Äußerung und eine Differenzierung nach dem Grad der allgemeinen Zugänglichkeit der Äußerung. Er wertet die bisherige Rechtsprechung aus (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 08.04.2010 - 4 Sa 474/09; BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 372/11; LAG Berlin-Brandenburg, 18.08.2008 - 10 TaBV 885/08). Ferner untersucht der Autor die kündigungsrechtliche Relevanz von Arbeitnehmeräußerungen über den Arbeitgeber, das Unternehmen oder Kunden im Internet und erläutert u.a. die Entscheidung des LAG Hamm vom 10.10.2012 (3 Sa 644/12). Beweisverwertungsfragen bilden den Abschluss des Beitrags. Hier untersucht Kort insbesondere Fragen des Datenschutzes gem. §§ 28, 32 BDSG (vgl. auch LAG Hamm, 10.07.2012 - 14 Sa 1711/10).
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Verfasserangabe:
Michael Kort
Jahr:
2012
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Beschreibung:
H. 23, S. [1321] - 1326
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