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Wann darf die Zwangsverrentung (nicht) erfolgen?

erzwungene vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrenten durch den SGB-II-Empfänger
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Verfasser: Wunder, Annett
Verfasserangabe: Annett Wunder
Jahr: 2016
Soziale Sicherheit
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Das Bundessozialgericht (BSG) kam am 19. August 2015 zum Ergebnis, dass ein SGB-II-Leistungsempfänger nach Vollendung des 63. Lebensjahres auf die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente – trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge – verwiesen werden kann, wenn dies zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt und keiner der in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelten Ausnahmetatbestände eingreift.1 Diese Entscheidung gibt den Anlass, sich ausgiebig mit dem Gefüge der Sozialleistungen, den Rechten und Pflichten des Leistungsempfängers und des Leistungsträgers im Rahmen des Verfahrens der vorzeitigen Renteninanspruchnahme auseinanderzusetzen. Wann darf eine Zwangsverrentung erfolgen – und wann nicht? Wie können sich Betroffene gegen eine drohende Zwangsverrentung rechtlich wehren? Und was ist, wenn sie ihre Mitwirkung beim Rentenverfahren verweigern oder den Rentenantrag zurücknehmen? (Quelle: www.bund-verlag.de)

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Wunder, Annett
Verfasserangabe: Annett Wunder
Jahr: 2016
Übergeordnetes Werk: Soziale Sicherheit
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Beschreibung: H. 2, S. 77 - 81
Schlagwortketten:
Zwangsverrentung / Leistungsempfänger / Sozialgesetzbuch II
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