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Der Ausgleich von Belastungen bei Nachtarbeit
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Verfasserangabe:
Jürgen Ulber
Jahr:
2020
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Die Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmer*innen (Nacht-AN) unterliegt nach dem Gesetz insbes. durch §§ 2 Abs. 3 – 5 und 6 ArbZG besonderen Beschränkungen. Daneben ist die Leistung von Nachtarbeit regelmäßig in den TV geregelt und hat im ILO-Übereinkommen Nr. 171 über Nachtarbeit sowie der Art. 8ff. der RL 2003/88 EG bzw. Art.7 Abs. 1 der RL 2002/15/EG eine besondere Regelung erfahren. Nach Art. 3 des ILO-Übereinkommens Nr. 171 zur Nachtarbeit sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit von Nacht-AN zu schützen, ihnen die Erfüllung ihrer Familien- und Sozialpflichten zu erleichtern, ihnen Möglichkeiten für den beruflichen Aufstieg zu bieten und sie angemessen zu entschädigen. Das Übereinkommen ist zwar von Deutschland nicht ratifiziert worden; dessen Grundsätze sind jedoch nach Erw.-Grund 6 der RL 2003/88/EG bei Regelungen zu Nachtarbeit zu berücksichtigen. Nach Art. 8 des ILO-Übereinkommens Nr. 171 hat der Ausgleich für Nacht-AN in Form von Arbeitszeit, Entgelt oder ähnlichen Vergütungen der Natur der Nachtarbeit Rechnung zu tragen. Art. 12 lit. a der eur. Arbeitszeit-RL 2003/88 EG schreibt entsprechend vor, dass Nacht- und Schichtarbeitern hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit in einem Maß Schutz zuteilwird, das der Art ihrer Arbeit Rechnung trägt. Eine Besonderheit der gesetzlichen Regelung zum Arbeitsschutz bei Nachtarbeit ist, dass in § 6 Abs.5 ArbZG zwingend ein gesetzlicher Belastungsausgleich in Form von zusätzlichen bezahlten Freizeiten oder Zuschlägen zum Arbeitsentgelt vorgeschrieben ist. Der mit dem zwingend ausgestalteten Ausgleichsanspruch verbundene Eingriff in die Vertragsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dient dem Gesundheitsschutz der AN bei Nachtarbeit und damit einem legitimen, verfassungsrechtlich gebotenem Ziel. Der Ausgleichsanspruch ist tariflich gestaltbar. Die Grenzen der Gestaltbarkeit sind dabei in jüngster Zeit zunehmend Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. (Quelle: Arbeit und Recht)
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Jürgen Ulber
Jahr:
2020
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Beschreibung:
H. 4, S. 157 - 165
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