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Diskriminierung durch Altersgrenzen
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Verfasserangabe:
Roman F. Adam
Jahr:
2014
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Altersgrenzen in Arbeits- und Tarifverträgen sind üblich, ihre Wirksamkeit hängt aber von unklaren Voraussetzungen ab. Grenzen ergeben sich aus Art. 12 GG und aus europäischem Recht. Danach setzt eine Befristung auf das Renteneintrittsalter die Beschäftigungsförderung oder positive Wirkung solcher Vertragsgestaltungen auf sonstige Interessen des Gemeinwohls von vergleichbarem Gewicht voraus. Die bloße Vollendung eines bestimmten Lebensjahres ist ebenso wenig ein Kündigungsgrund wie das Erreichen eines Rentenanspruchs. Alter ist schließlich keine Krankheit. Positive Effekte von Altersgrenzen auf den Arbeitsmarkt sind nicht nachgewiesen. Einschränkungen der Berufsfreiheit Betroffener sind nur mit hochwertigen Belangen des Gemeinwohls zu rechtfertigen. Die Förderung öffentlicher Interessen durch Altersgrenzen kommt nur bei tarifvertraglichen Regelungen in Betracht. Allgemeine Arbeitsbedingungen und Betriebsvereinbarungen scheiden als untaugliche Instrumente ohne Breitenwirkung aus. Das Ziel einer ausgewogenen Struktur des Personals oder gar seiner bloßen Verjüngung ist kein Gemeinschaftsgut von überragender Bedeutung und kann Altersgrenzen nicht legitimieren. Der EuGH gewährt einen weiten Spielraum, dem aber durch das nationale Verfassungsrecht Grenzen gezogen sind. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG erlauben Benachteiligungen älterer AN nur unter strengen Voraussetzungen. Reine Arbeitgeberinteressen reichen hierfür nicht, was bei der Auslegung von § 10 AGG beachtet werden muss. Betriebsräten fehlt die Möglichkeit und Kompetenz zur Förderung öffentlicher Interessen. (Quelle: bund-Verlag)
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Verfasserangabe:
Roman F. Adam
Jahr:
2014
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Beschreibung:
H. 4, S. 140 - 144
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