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Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

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Verfasser: Kühn, Christa; Herrmann, Regine
Verfasserangabe: Christa Kühn ; Regine Herrmann
Jahr: 2005
Behindertenrecht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Das bis 31.5.1962 geltende Fürsorgerecht beruhte im Wesentlichen auf der Verordnung über die Fürsorgepflicht (RFV) und auf den Reichsgrundsätzen über Vorrausetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (RGr.). Diese beiden grundlegenden Vorschriften, die aus dem Jahre 1924 stammten, trugen in der Folgezeit den gewandelten gesellschaftlichen und sozialen Verhältnissen nicht mehr ausreichend Rechnung, zumal sie auf der Vorstellung aufbauten, der Hilfsbedürftige sei lediglich Objekt behördlichen Handels und die Hilfe werde ihm nur im Interesse der Allgemeinheit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährt. Wesentlich neues Recht ist zum 1.6.1962 durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschaffen worden. Es stellte in den Mittelpunkt aller Hilfen den bedürftigen Menschen, dem die Führung eines Lebens zu ermöglichen ist, das der Würde des Menschen entspricht.

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Kühn, Christa; Herrmann, Regine
Verfasserangabe: Christa Kühn ; Regine Herrmann
Jahr: 2005
Übergeordnetes Werk: Behindertenrecht
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Beschreibung: H. 1, S. 1-6
Schlagwörter: Fürsorgerecht; Sozialgesetzbuch; Sozialhilferecht
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