wird in neuem Tab geöffnet
Das neue Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer*innen
0 Bewertungen
Verfasserangabe:
Lydia Hajasch
Jahr:
2022
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Am 01.01.2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Ein Hauptziel des Gesetzes ist es, die Qualität der rechtlichen Betreuung zu verbessern. Zur Sicherung einer einheitlichen Mindestqualität der beruflichen Betreuung wird für Berufsbetreuer*innen ein formales Registrierungsverfahren eingeführt, welches in den §§ 23 ff. Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) geregelt ist. Für die Registrierung müssen die Antragsteller*innen gem. § 23 Abs. 1 BtOG
- ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
- eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche Betreuer*in und
- eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen
Laut den Verordnungsermächtigungen in § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 BtOG hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung und zum Registrierungsverfahren im Wege einer mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Rechtsverordnung festzulegen. Der Regelungsauftrag der beiden Verordnungsermächtigungen wurde mit der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuungsregistrierungsverordnung - BtRegV) umgesetzt. Der Bundesrat hat der BtRegV nach Maßgabe einiger Änderungen zugestimmt. Damit kann die BtRegV am 01.01.2023 in Kraft treten (Teil I.). Des Weiteren wurden Änderungen im BtOG das Registrierungsverfahren betreffend vorgenommen, die im Folgenden ebenfalls dargestellt werden (Teil II). (Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe)
0 Bewertungen
0 Bewertungen
0 Bewertungen
0 Bewertungen
0 Bewertungen
Verfasserangabe:
Lydia Hajasch
Jahr:
2022
Aufsätze:
Zu diesem Aufsatz wechseln
opens in new tab
Diesen Link in neuem Tab öffnen
Mehr...
Suche nach dieser Systematik
Suche nach diesem Interessenskreis
Beschreibung:
H. 3, S. 101 - 105
Schlagwortketten:
Suche nach dieser Beteiligten Person
Sprache:
Deutsch
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss