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Reproduktionen und urheberrechtlicher Schutz Vervielfältigung, Lichtbildschutz und Gemeinfreiheit

was gilt bisher, was wird gelten?
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Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Klimpel, Paul; Rack, Fabian
Verfasserangabe: Paul Klimpel ; Fabian Rack
Medienkennzeichen: OPEN ACCESS
Jahr: 2020
Verlag: Baden-Baden, Nomos
Mediengruppe: Elektron. Ressource
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Inhalt

Unter welchen Umständen und in welcher Weise führt die bloße Reproduktion bestehender Vorlagen zu einem eigenen rechtlichen Schutz? Die BGH-Entscheidung „Museumsfotos“ zum Lichtbildschutz von Fotografien gemeinfreier Werke wie auch die als Reaktion darauf erfolgte Regelung in Art. 14 der DSM-Richtlinie, nach der bei der Reproduktion gemeinfreier Werke keine neuen urheberrechtlichen Schutzrechte entstehen sollen, haben den Fokus auf diese insgesamt sehr unübersichtliche und in ihrer Kasuistik widersprüchlichen Rechtsfrage gelegt. Ein eigener Schutz von bloßen Repr-duktionen ergibt sich unter bestimmten Umständen aus Leistungsschutzrechten, insbesondere aus dem Lichtbildschutz des § 72 UrhG. Die Umsetzung von Art. 14 DSM-Richtlinie wird dies auch für den Fall ändern, dass die fotografierte Vorlage ein visuelles Werk ist, welches gemeinfrei ist. Um zu erörtern zu können, wo zukünftig ein Schutz von Reproduktionen eingreifen könnte, sind aber auch andere Abgrenzungsfragen zu erörtern. So soll etwa beim Fotokopierenoder beim „Scan“ kein Leistungsschutzrecht entstehen, bei einem „Foto“ hingegenschon. Wo aber laufen die Grenzen der benutzten Technik und welche Rechtsfolgen sind daraus zu ziehen?
Im Ergebnis kann zukünftig ein rechtlicher Schutz von bloßen Reproduktionen nicht wertungswiderfrei begründen werden.
(Quelle: Artikel)

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Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Klimpel, Paul; Rack, Fabian
Verfasserangabe: Paul Klimpel ; Fabian Rack
Medienkennzeichen: OPEN ACCESS
Jahr: 2020
Verlag: Baden-Baden, Nomos
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Beschreibung: S. 243 - 257
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Museum / Foto / Reproduktion / Urheberrecht
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Fußnote: publiziert in "Recht und Zugang, Nomos, Baden-Baden, Jahrgang 1 (2020), Heft 2"
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