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Probleme der Akteneinsicht im Sozialverwaltungsverfahren

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Verfasser: Roller, Steffen
Verfasserangabe: Steffen Roller
Jahr: 2013
Neue Zeitschrift für Sozialrecht
Mediengruppe: Unselbst Lit in Zss

Inhalt

Ob und in welcher Weise Beteiligten im Sozialverwaltungsverfahren Akteneinsicht zu gewähren ist, regelt in erster Linie § SGB X § 25 SGB X zur Fussnote 1. Die Vorschrift rechtsfehlerfrei anzuwenden, die Akteneinsicht also weder zu eng noch zu großzügig handzuhaben, ist für Behörden von einiger Bedeutung. Zeigt sich doch bereits hier, ob die im modernen Sozialrecht stärker betonte Kooperation bzw. Konsensfindung zwischen Behörden und Beteiligten zur Fussnote 2 funktioniert. Rechtsanwälte beklagen gelegentlich eine zu restriktive Gewährung von Akteneinsicht zur Fussnote 3. Auf der anderen Seite steigt die Sensibilisierung für den Datenschutz, insbesondere wenn Daten Dritter betroffen sind. Nachvollziehbar ist auch das Interesse der Behörde, durch die Akteneinsicht den Ablauf des Verwaltungsverfahrens möglichst wenig zu behindern. Fragen, die sich hierzu im Verwaltungsverfahren regelmäßig stellen, soll hier im Überblick nachgegangen werden.

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Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Roller, Steffen
Verfasserangabe: Steffen Roller
Jahr: 2013
Übergeordnetes Werk: Neue Zeitschrift für Sozialrecht
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Beschreibung: H. 20, S. 761-766
Schlagwortketten:
Sozialverwaltungsverfahren / Akteneinsicht / Datenschutz
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