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Das Verfahren der Mitwirkung
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Verfasserangabe:
Roger Hohmann
Jahr:
2016
Mediengruppe:
Unselbst Lit in Zss
Beteiligung: Über mitwirkungspflichtige Maßnahmen ist der Personalrat zu informieren. Er kann widersprechen und selbst Vorschläge machen.
1. Bei mitwirkungspflichtigen Maßnahmen ist der Personalrat in einem vorgegebenen Verfahren zu beteiligen.
2. Er ist ordnungsgemäß von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten, die dann eingehend zu erörtern ist.
3. Seine Einwendungen und Vorschläge hat der Personalrat zu begründen und innerhalb der Äußerungsfrist mitzuteilen.
(Quelle: www.bund-verlag.de)
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Verfasserangabe:
Roger Hohmann
Jahr:
2016
Aufsätze:
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Beschreibung:
H. 6, S. 27 - 31 : graph. Darst.
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